und durch Gebrauch geändertes Wasser, das der Reinigung bedürfe, dann nicht als Gewässer zu betrachten, wenn es der Reinigung zugeführt werde (BGE 120 IV 300 E. 3; 107 IV 63 E. 2). Alleine durch die Eindolung gingen die Eigenschaften eines oberirdischen Gewässers im Sinne von Art. 4 lit. a GSchG nicht gänzlich verloren, auch wenn eingedolte Gewässer verschiedene Funktionen eines solchen Gewässers nicht mehr erfüllen könnten. Für die Beurteilung zu beachten sei jedoch der GEP. Bei diesem handle es sich um das zentrale Führungsinstrument für die Gemeindebehörde. Bereits im revidierten GKP der Gemeinde D. ______ von 1976 (act. 9.2.1) sei der B. __