3. 3.1 Die Vorinstanz kommt im angefochtenen Entscheid zum Schluss, dass die Gewässereigenschaft im Sinne des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG, SR 814.20) dort zu verneinen sei, wo das Wasser aus dem natürlichen Wasserkreislauf austrete und abgesondert werde, wie dies bei Abwässern der Fall sei, die in Kanalisationen oder Kläranlagen geleitet würden, um die natürlichen Verhältnisse des Wasserhaushaltes vor Verunreinigungen zu schützen bzw. jene Verhältnisse durch besondere Behandlung des abgesonderten Wassers wieder herzustellen.