Die Beschwerdeführerin ist zudem Eigentümerin von mehreren Grundstücken im Einzugsgebiet des B. ______kanals. Wie sie nachvollziehbar dargelegt hat, ist sie damit durch die wasserrechtliche Qualifikation des B. ______kanals sowohl in ihrem Autonomiebereich als auch in Bezug auf ihr Grundeigentum durch den angefochtenen Rekursentscheid betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher einzutreten, soweit diese die wasserrechtliche Qualifikation des B. ______ zum Gegenstand hat.