Mit Eingabe vom 16. Januar 2020 (act. 8) reichte die Beschwerdeführerin weitere Akten ein, worauf die Vorinstanz mit Schreiben vom 28. Januar 2020 (act. 12) auf eine Stellungnahme verzichtete. G. Auf die Begründung der gestellten Anträge wird - soweit erforderlich - in den Erwägungen näher eingegangen. Seite 4 Erwägungen