Die Beschwerde sei abzuweisen. Sachverhalt A. In der Gemeinde D. ______ besteht ein ursprünglich ganzheitlich offen liegendes Fliessgewässer, welches das Gemeindegebiet vom östlichen Bauzonenrand im Gebiet E. ______ bis zum nordwestlichen Bauzonenrand bei der F. ______ durchfliesst und in die G. ______ einmündet bzw. einmündete (vgl. dazu die alten Landeskarten; act. 6.9). Das Gewässer liegt im Abschnitt „E. ______“ (Parz. Nr. 0004) bis zum Gebiet „H. ______“ (Parz. Nr. 0001) teilweise offen. In diesem Bereich ist es im kantonalen Gewässerkataster (act. 6.8) als öffentliches Gewässer abgebildet und wird darin als B. ______ bezeichnet.