4. Eventualiter sei für den B. ______ parallel zur C. ______ ein eigenes Gerinne für das Wasser aus dem Oberlauf des B. ______ sowie das nicht verschmutzte Wasser und Abwasser aus seinem Einzugsgebiet im Dorf D. ______ auszuscheiden, als öffentliches Gewässer zu klassieren und in den Gewässerkataster des Kantons Appenzell A.Rh. aufzunehmen. 5. Subeventualiter sei die Angelegenheit zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen des Obergerichts an den Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh. zurückzuweisen. 6. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens seien nach dem Gesetz zu verlegen. b) der Vorinstanz: