2. Es sei festzustellen, dass es sich auch bei der C. ______ um ein öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 WBauG handelt, mit den sich daraus für den Kanton Appenzell A.Rh. und die A. _______ergebenden Rechten und Pflichten. 3. Die C. ______ in D. ______sei auf der gesamten Länge, soweit das noch nicht der Fall ist, als öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 WBauG in den Gewässerkataster des Kantons Appenzell A.Rh. aufzunehmen.