abgedruckt in AR GVP 17/2005 Nr. 2255). Einen solchen privaten Rechtstitel haben die nachweispflichtigen Vorinstanzen, welche die Öffentlichkeit des B.kanals verneinen, nicht dargetan und ein solcher ist auch nicht ersichtlich. 5.6 Zusammenfassend ergibt sich damit, dass der B.kanal zusammen mit dem bereits als B. festgelegten Oberlauf als öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 WBauG zu betrachten ist. Seite 3/3