act. 2.2). Da in Art. 3 WBauG kein Wasserführungsminimum als Merkmal der Gerinnebildung oder eine bestimmte Funktion des Gewässers vorausgesetzt wird, ändert der Umstand nichts, dass in den B.kanal/B. auch (unverschmutztes und verschmutztes) Abwasser eingeleitet wird, selbst wenn dessen Anteil in der Trockenzeit höher als das Gerinne des Oberlaufs ist. Weil das Abwasser in den ursprünglich offenen Bach einfliesst (und nicht umgekehrt) kann beim B.kanal/B. nicht von einer blossen Kanalisationsleitung gesprochen werden, welche bloss zum Zweck der Abwasserbeseitigung erstellt wurde (vgl. dazu auch HANS W. STUTZ, Schweizerisches Abwasserrecht, 2008, S. 69). […]