5.2 Der B. weist in seinem Oberlauf, wo er teilweise freiliegt, ein natürliches Bett auf und führt darin ganzjährig Wasser, womit er in diesem Bereich als öffentliches Gewässer im Sinne von Art. 3 Abs. 1 WBauG in Erscheinung tritt. Dies wird auch von den Vorinstanzen nicht in Frage gestellt, wird doch dieser Teil von ihnen selbst als öffentliches Gewässer bezeichnet. Dass der B. früher auch im eingedolten Bereich ein natürliches Bett gebildet hat, lässt sich aus den alten Landeskarten und aus der in den Geländeplänen „Höhenkurven“ und „Relief“ des kantonalen Geoportals ersichtlichen Geländetopografie im Bereich seines ursprünglich offenen Verlaufs ableiten.