Nach Art. 2 WBauG findet das Gesetz im Weiteren Anwendung bei allen öffentlichen Gewässern, ob stehend, frei fliessend oder eingedolt. Mangels anderslautender Bestimmung sind damit auch eingedolte oder überdeckte Bäche als öffentliche Gewässer zu betrachten. Aus Art. 3 Abs. 1 und 2 WBauG und Art. 2 WBauG ergibt sich damit, dass jedes dauernd oder periodisch Wasser führende Gerinne, welches ein natürliches Bett gebildet hat oder ohne Eindolung/Überdeckung bilden würde, als Bach und damit als öffentliches Gewässer zu qualifizieren ist, sofern daran kein privates Eigentum nachgewiesen ist.