Macht der Kanton von dieser Regelungskompetenz Gebrauch, so wird die Öffentlichkeit des Gewässers durch den kantonalen Gesetzgeber begründet (REY/STEBEL, a.a.O., N. 28 ff. zu Art. 664 ZGB). Gewässer werden nicht aufgrund ihrer natürlichen Beschaffenheit zu öffentlichen; insofern gibt es keine bundesrechtlichen Kriterien wie eine minimale Wasserführung und dergleichen. Die Kantone sind frei, den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten und Besonderheiten angepasste Kriterien zu formulieren (Urteil des Bundesgerichts 2C_622/2010 vom 20. Dezember 2010 E. 3.2).