Nach Art. 76 Abs. 4 BV verfügen die Kantone über die Wasservorkommen. Diese Bestimmung stellt klar, dass die Gesetzgebungsaufträge an den Bund nicht an der Gewässerhoheit der Kantone rütteln (CALUORI/GRIFFEL in: Basler Kommentar, BV, 2015, N. 45 zu Art. 76 BV). Der Kreis der öffentlichen Gewässer wird nicht durch den Bundesgesetzgeber umschrieben. Vielmehr ist den Kantonen überlassen, zu bestimmen, von welcher Grösse an ein Gewässer als öffentlich gilt. Macht der Kanton von dieser Regelungskompetenz Gebrauch, so wird die Öffentlichkeit des Gewässers durch den kantonalen Gesetzgeber begründet (REY/STEBEL, a.a.O., N. 28 ff.