1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 2‘500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 2‘500.-- wird angerechnet. 3. Den Beschwerdegegnern wird zulasten des Beschwerdeführers eine Parteientschädigung von Fr. 3‘360.20 (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zugesprochen.