Seite 11 Beschwerdegegner bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vertrat. Dem Aufwand und den Anforderungen angemessen erscheint daher ein Honorar in der Höhe von Fr. 3‘000.--. Hinzu kommen die Barauslagen von pauschal 4% und die Mehrwertsteuer von 7.7%, was insgesamt zu einer Entschädigung von Fr. 3‘360.20 zugunsten der Beschwerdegegner führt. Diese ist ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Seite 12 Das Obergericht erkennt: