Infolgedessen ist es der Gemeindebaubehörde frei gestanden, das Bauvorhaben trotz fehlender Zustimmung des Grundeigentümers zu überprüfen, die Bewilligung in Nachachtung von Art. 52 BauV zu erteilen und den Beschwerdeführer auf den Zivilrechtsweg zu verweisen. Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer dem Bauvorhaben nicht nach Art. 47 Abs. 1 BauV zugestimmt hat, lässt sich damit keine Rechtswidrigkeit der erteilten Baubewilligung begründen. Insofern erübrigt es sich, zu prüfen, ob das Verhalten des Beschwerdeführers zudem als rechtsmissbräuchlich einzustufen ist.