Aufgrund des bestehenden Fuss- und Fahrwegrechts erscheint es daher vertretbar, anzunehmen, dass die Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesses an der Behandlung des Baugesuchs haben, womit die Baubewilligungskommission E. mit der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nicht Hand zu einem Verfahren geboten hat, welches von vornherein geeignet wäre, die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers zu verletzen. Infolgedessen ist es der Gemeindebaubehörde frei gestanden, das Bauvorhaben trotz fehlender Zustimmung des Grundeigentümers zu überprüfen, die Bewilligung in Nachachtung von Art.