4d des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, wo die Vorinstanz plausibel festgestellt hat, dass die geplante Verlängerung den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung ohne Weiteres genügen wird, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird. Aufgrund des bestehenden Fuss- und Fahrwegrechts erscheint es daher vertretbar, anzunehmen, dass die Beschwerdegegner ein schutzwürdiges Interesses an der Behandlung des Baugesuchs haben, womit die Baubewilligungskommission E. mit der Durchführung des Baubewilligungsverfahrens nicht Hand zu einem Verfahren geboten hat, welches von vornherein geeignet wäre, die Eigentumsrechte des Beschwerdeführers zu verletzen.