Durch die vorgesehene Breite von 3.25 m wird die im Dienstbarkeitsvertrag festgelegte Breite von 4 m zudem nicht überschritten. Somit ergeben sich aus den Akten keine Anhaltspunkte, dass das geplante Strassenstück nicht mit dem bestehenden Fuss- und Fahrwegrecht vereinbar ist bzw. dieses überdehnt wird. In Bezug auf die vorgesehene Strassenbreite kann zudem auf Ziff. 4d des angefochtenen Entscheids verwiesen werden, wo die Vorinstanz plausibel festgestellt hat, dass die geplante Verlängerung den Anforderungen an eine hinreichende Erschliessung ohne Weiteres genügen wird, was vom Beschwerdeführer nicht bestritten wird.