3.6 Im Grundbuch ist zugunsten der Parzelle Nr. 006 (heute Nr. 005) der Beschwerdegegner und zu Lasten der Parzelle Nr. 001 des Beschwerdeführers ein ungehindertes Fuss- und Fahrwegrecht eingetragen. Die Strassenbreite hat 4 m zu betragen und bezüglich der Situation wird auf die Mutation Nr. 007 verwiesen (vgl. öffentlich beurkundeter Kaufvertrag mit Neuerrichtung von Dienstbarkeiten vom 30. Mai 1964, act. 12.2). Gegenstand des strittigen Bauvorhabens bildet die Verlängerung der bestehenden Erschliessungsstrasse um durchschnittlich rund 8 m und einer Breite von 3.25 m, um die berechtigte Parzelle Nr. 005 mit der bestehenden Erschliessungsstrasse zu verbinden.