47 Abs. 1 BauV grundsätzlich keine Verpflichtung der Baubehörde, die Einwilligung der Grundeigentümerschaft einzuholen, um ein Baugesuch zu behandeln, sofern die Baugesuchsteller ein schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs nachweisen. Seite 9 Nachfolgend gilt es demzufolge zu prüfen, ob die Baubewilligungskommission E. im vorliegenden Fall für die Behandlung des Baugesuchs betreffend die geplante Verlängerung der bestehenden Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 001 auf die Zustimmung des Beschwerdeführers verzichten konnte.