8.2.1/8) und ihm der Bau- und Einspracheentscheid (act. 8.6.1/1) eröffnet wurde. Die Parteistellung des Beschwerdeführers wurde damit im vorliegenden Verfahren ohne Weiteres gewahrt. Dem Interesse des Grundeigentümers, nicht durch eine erteilte Baubewilligung beeinträchtigt zu werden, kommt der kantonale Verordnungsgeber zudem in effizienter Weise entgegen, indem während eines allfälligen Vermittlungsverfahrens nicht mit dem Bau begonnen werden darf und das Zivilgericht den Baubeginn bis zur rechtskräftigen Erledigung der Klage untersagen kann (Art. 60 Abs. 2 BauV). Damit ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 BauV grundsätzlich