Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, dass eine Baubewilligung nach Art. 107 Abs. 1 BauG nur eine Rechtswirkung für den betroffenen Grundeigentümer haben könne, wenn er zuvor ins Baubewilligungsverfahren involviert worden sei, weshalb seine schriftliche Zustimmung notwendig sei. Diesbezüglich gilt es festzuhalten, dass der Beschwerdeführer durch seine Verweigerung der Unterschrift Kenntnis vom Baubewilligungsverfahren hatte, gegen das Bauvorhaben Einsprache erheben liess (act. 8.2.1/8) und ihm der Bau- und Einspracheentscheid (act. 8.6.1/1) eröffnet wurde.