34/34a), womit kein offensichtlicher Verstoss gegen eine gefestigte Praxis seitens der Vorinstanz ersichtlich ist. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer ohnehin keinen Anspruch darauf, dass das Obergericht die Praxis einer untergeordneten Instanz befolgt, wenn es die betreffende Rechtsfrage frei überprüfen kann (BGE 146 I 105 E. 5.2.2).