Soweit der Beschwerdeführer auf die publizierte kantonale Verwaltungspraxis verweist, ist ihm entgegenzuhalten, da sich die erwähnten Leitentscheide im Lichte der aktuellen bundesgerichtlichen Rechtsprechung und herrschenden Lehre als überholt erweisen. Im Weiteren ist die Aufzählung der Sonderrechte in der aktuellen Auflage des Berner Baurechtskommentars, auf welchen in AR GVP 9/1997 N. 1301 verwiesen wird, nicht als abschliessend zu qualifizieren (ZAUGG/LUDWIG, a.a.O., Rz. 10 zu Art. 34/34a), womit kein offensichtlicher Verstoss gegen eine gefestigte Praxis seitens der Vorinstanz ersichtlich ist.