Seite 8 3.5 Mit Blick auf die zitierte höchstrichterliche Rechtsprechung und herrschende Lehre ist auch die in Art. 47 Abs. 1 BauV normierte schriftliche Zustimmung des Grundeigentümers als reine Ordnungsvorschrift und nicht als Zulässigkeitsvoraussetzung für die Behandlung eines Baugesuchs bzw. als baupolizeiliche Auflage zu qualifizieren, was sich auch aus der Umschreibung „in der Regel“ ableiten lässt. Dies ergibt sich zudem ebenfalls daraus, dass die Unterschrift des Grundeigentümers nicht unter den formellen Voraussetzungen des Eintretens auf Baugesuche in Art.