Entscheidet sich die Baubehörde nach einer vorfrageweisen Würdigung auch ohne Vorliegen einer unterschriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerschaft eine Beurteilung des Bauprojekts vorzunehmen, muss sie die Baubewilligung erteilen, sofern dieses dem Zweck der Nutzungszone entspricht und ihm aus den öffentlichrechtlichen Vorschriften keine Hindernisse entgegenstehen. Diesfalls verbleibt den Verfügungsberechtigten einzig die zivilrechtliche Auseinandersetzung (Urteil des Bundesgerichts 1C_663/2015 vom 5. April 2016 E. 3.6; FRITZSCHE/BÖSCH/W IPF/KUNZ, a.a.O., S. 369 f.)