Die Baubehörde darf sich auf die Frage beschränken, ob ein Bauvorhaben offenkundig Eigentumsrechte Dritter verletzen kann, sie muss die Verhältnisse jedoch nicht detailliert und endgültig abklären. Entscheidet sich die Baubehörde nach einer vorfrageweisen Würdigung auch ohne Vorliegen einer unterschriftlichen Zustimmung der Grundeigentümerschaft eine Beurteilung des Bauprojekts vorzunehmen, muss sie die Baubewilligung erteilen, sofern dieses dem Zweck der Nutzungszone entspricht und ihm aus den öffentlichrechtlichen Vorschriften keine Hindernisse entgegenstehen.