Seite 7 (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 7. März 2008 E. 4.4; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 BauV). Gemäss Art. 47 Abs. 1 BauV sind für bewilligungspflichtige Bauvorhaben vor Baubeginn in der Regel von der Grundeigentümerin oder vom Grundeigentümer, von der Bauherrschaft und der Planverfasserin oder dem Planverfasser unterzeichnete und datierte Pläne in der vorgeschriebenen Anzahl einzureichen. Art. 47 Abs. 1 BauV verlangt damit eine schriftliche Zustimmung der Grundeigentümerschaft, wenn der Gesuchsteller nicht alleine über das Baugesuch verfügungsberechtigt ist. Die aktuelle Rechtsprechung und