3.4 Eine Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (STALDER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/ Rausch/Thurnherr (Hrsg.) Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 2.12). Entsprechend bestimmt Art. 52 BauV, dass Vorhaben bewilligt werden, wenn sie den bauund planungsrechtlichen sowie weiteren, im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Die Gemeindebaubehörde kann Baugesuche, welche offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen, vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen (Art. 102 Abs. 4 BauG).