Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Praxis-Beispiele beträfen stets Fälle, bei denen die Baubehörden ein Baugesuch nicht hätten behandeln wollen. Das streitige Bauvorhaben halte sich strikt an den Rahmen (Lage/Breite), der sich aus dem im Grundbuch eingetragenen Dienstbarkeitsvertrag ergebe. Aufgrund einer vorläufigen zivilrechtlichen Beurteilung sei somit klarerweise davon auszugehen, dass die Beschwerdegegner die Verlängerung der bestehenden Erschliessungsstrasse ausführen dürften. Sie hätten offensichtlich ein schutzwürdiges Interesse.