3.3 Die Beschwerdegegner bringen dagegen u.a. vor, dass eine Baubewilligung keine neuen subjektiven Rechte verleihe, d.h. keine Rechte, welche dem Grundeigentümer nicht schon vorher zugestanden hätten. Bei der Vorschrift, wonach ein Baugesuch von der Grundeigentümerschaft zu unterzeichnen sei, handle es sich um eine reine Ordnungsvorschrift zum Schutz der Baubehörden vor unnötiger Arbeit. Die vom Beschwerdeführer aufgeführten Praxis-Beispiele beträfen stets Fälle, bei denen die Baubehörden ein Baugesuch nicht hätten behandeln wollen.