Es gehe nicht an, gestützt auf zivilrechtliche Überlegungen einen weiteren Ausnahmefall zu kreieren. Vielmehr sei der Baugesuchsteller auf den Zivilrechtsweg zu verweisen, wenn er der Auffassung sei, dass die Ausführung der in Frage stehenden Bauarbeiten durch sein Dienstbarkeitsrecht abgedeckt sei.