Seite 6 Verwaltungspraxis des Kantons Appenzell A.Rh. eingegangen, wonach auf Baugesuche, die vom massgeblichen Grundeigentümer nicht unterzeichnet seien, nicht eingetreten werde. Als Ausnahmebeispiele würden dabei lediglich Stockwerkeigentümer oder Miteigentümer mit eigenem Anteil, ein Enteignungsberechtigter, ein Baurechtsausübender oder ein nachträglichen Baugesuchsteller genannt (AR GVP 9/1997 Nr.1301). Dabei handle es sich um eigentumsmässige Sonderrechte.