Aufgrund der grammatikalischen Auslegung von Art. 47 Abs. 1 der Bauverordnung (BauV, bGS 721.11) sei offensichtlich, dass sich die einleitende Floskel „In der Regel..“ nur auf danach in den lit. a) - i) einzeln aufgeführten Gesuchsunterlagen beziehe. Bei Art. 47 Abs. 1 BauV handle es sich nicht bloss um eine reine Ordnungsvorschrift. Die Vorinstanz sei nicht auf die als gefestigt zu betrachtende