Eine solche Rechtswirkung könne eine Verfügung nur dann haben, wenn die betroffene Grundeigentümerschaft zuvor in das Verfahren involviert gewesen sei, d.h. Parteistellung gehabt habe. In einem Baubewilligungsverfahren geschehe dies dadurch, dass sich die Baubehörde nur dann mit einem Baugesuch befassen müsse, wenn der betroffene Grundeigentümer mit seiner Unterschrift (stillschweigend) Zustimmung zum Bauvorhaben und der ihn damit möglicherweise treffenden Eigentumsbeschränkung erklärt habe. Aufgrund der grammatikalischen Auslegung von Art.