3.2 Der Beschwerdeführer macht dagegen u.a. geltend, die Grundlage für die baupolizeiliche Auflage, dass ein Baugesuch durch den betroffenen Grundeigentümer zu unterzeichnen sei, liege in Art. 107 Abs. 1 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht (BauG, bGS 721.1), wonach eine Baubewilligung nicht nur für den Gesuchstellenden sondern auch für den Grundeigentümer Gültigkeit habe. Eine solche Rechtswirkung könne eine Verfügung nur dann haben, wenn die betroffene Grundeigentümerschaft zuvor in das Verfahren involviert gewesen sei, d.h. Parteistellung gehabt habe.