Das Baugesuch sei der Berechtigung nach Art. 737 ZGB zuzurechnen. Dem Grundeigentümer sei es ohne weiteres möglich, sich auf dem zivilrechtlichen Weg Gehör zu verschaffen. Es sei nicht Aufgabe der Baubewilligungsbehörde, das behauptete Recht zur Erstellung einer Baute oder Anlage auf einem fremden Grundstück - gleich wie der Zivilrichter - im Einzelnen und endgültig zu klären.