Es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdegegner befugt seien, die Verlängerung der Erschliessungsstrasse ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers zu realisieren. Somit sei in diesem speziellen Fall die Mitunterzeichnung des Baugesuchs Nr. 0001 durch den Beschwerdeführer als Grundeigentümer der Parzelle Nr. 001 nicht zwingende Voraussetzung für das Eintreten auf das Baugesuch, da die Gesuchsteller ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs besässen. Das Baugesuch sei der Berechtigung nach Art. 737 ZGB zuzurechnen.