Das strittige Baugesuch betreffend die Verlängerung der Erschliessungsstrasse sei damit vom Fuss- und Fahrwegrecht der Beschwerdegegner gedeckt, weshalb nicht in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen werde. Es sei nicht von vornherein auszuschliessen, dass die Beschwerdegegner befugt seien, die Verlängerung der Erschliessungsstrasse ohne die Zustimmung des Beschwerdeführers zu realisieren.