3.1 Die Vorinstanz kommt in Ziff. 3c des angefochtenen Entscheids zum Schluss, dass im Grundbuch eine eingetragene Grunddienstbarkeit bestehe, welche der Parzelle Nr. 005 zu Lasten der Parzelle Nr. 001 ein Fuss- und Fahrwegrecht einräume. Das strittige Baugesuch betreffend die Verlängerung der Erschliessungsstrasse sei damit vom Fuss- und Fahrwegrecht der Beschwerdegegner gedeckt, weshalb nicht in unzulässiger Weise in das Eigentum des Beschwerdeführers eingegriffen werde.