Seite 5 3. Strittig ist unter Beachtung der in Ziff. 1 erwähnten Begründungspflicht einzig, ob im vorliegenden Fall die Baubewilligungskommission E. auf das Baugesuch betreffend die Verlängerung der Erschliessungsstrasse trotz fehlender Mitunterzeichnung des Baugesuchs durch den Beschwerdeführer hat eintreten dürfen oder nicht.