Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Rekursentscheides und Partei in den vorinstanzlichen Verfahren formell beschwert. Als Eigentümer der Parzelle Nr. 001, auf welcher die strittige Verlängerung der bestehenden Erschliessungsstrasse geplant ist, ist bei ihm die erforderliche Beziehungsnähe zur Streitsache gegeben, und er ist durch den angefochtenen Rekursentscheid besonders berührt. Da auch die Form- und Fristerfordernisse erfüllt sind, ist auf die Beschwerde grundsätzlich, aber unter folgendem Vorbehalt einzutreten: