Dazu reichten D., ehemalige Grundeigentümerin der Parzelle Nr. 005, sowie die neuen Grundeigentümer B.1 und B.2 bei der Baubewilligungskommission E. je ein separates Baugesuch ein. A., Grundeigentümer der Parzelle Nr. 001, lehnte es ab, das Baugesuch betreffend die Verlängerung der Erschliessungsstrasse auf der Parzelle Nr. 001 zu unterzeichnen (vgl. dazu den Situationsplan sowie den Grundriss-/Schnittplan zum Baugesuch Nr. 0001, act. 8.6.1/1). Mit Eingaben vom 11. Dezember 2017 (act. 8.1.1/5) und 19. Dezember 2017 (act. 8.2.1/8) liess er, vertreten durch RA AA., gegen die beiden Baugesuche Einsprache erheben.