3.7 Zusammenfassend ist damit in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass die Baubewilligungskommission E. das Baugesuch betreffend die Verlängerung der Erschliessungsstrasse trotz fehlender Unterschrift des Beschwerdeführers behandelt und diesen auf den Zivilrechtsweg verwiesen hat. Die Beschwerde ist infolgedessen abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Seite 3/3