LUDWIG, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl. 2020, Rz. 10 zu Art. 34/34a BauG). Die Qualifikation als Ordnungsvorschrift wird damit begründet, dass das Zustimmungserfordernis primär zugunsten der Baubehörde aufgestellt ist. Die Einholung der Unterschrift zielt darauf ab, den Behörden nutzlose Amtshandlungen zu ersparen. Es soll verhindert werden, dass eine Behörde in aufwändiger Weise Bauvorhaben materiell überprüfen muss, obwohl deren Verwirklichung am Widerstand alleinverfügungsberechtigter oder mitberechtigter Dritter scheitern könnte.