Die Gemeindebaubehörde kann Baugesuche, welche offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen, vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen (Art. 102 Abs. 4 des Gesetzes über die Raumplanung und das Baurecht, Baugesetz, BauG, bGS 721.1). Private Rechte sind dagegen grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen und werden durch die Baubewilligung nicht berührt (Urteil des Bundesgerichts 1C_172/2007 vom 7. März 2008 E. 4.4; vgl. auch Art. 60 Abs. 1 BauV). Gemäss Art.