Aus den Erwägungen: 3.4 Eine Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass einem Bauvorhaben keine öffentlich-rechtlichen Hindernisse entgegenstehen (STALDER/TSCHIRKY, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr (Hrsg.) Fachhandbuch Öffentliches Baurecht, 2016, Rz. 2.12). Entsprechend bestimmt Art. 52 der kantonalen Bauverordnung (BauV, bGS 721.11), dass Vorhaben bewilligt werden, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen sowie weiteren, im Bewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen. Die Gemeindebaubehörde kann Baugesuche, welche offensichtlich gegen zwingende öffentlich-rechtliche Vorschriften verstossen, vorzeitig und ohne Publikation und Auflage abweisen (Art.