4a des Gesetzes über die Gebühren in Verwaltungssachen, bGS 233.2). Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung zugunsten des Beschwerdeführers und der Vorinstanz besteht kein Anspruch (Art. 53 Abs. 3 VRPG e contrario sowie Art. 53 Abs. 3 i.V.m. Art. 24 Abs. 3 lit. a VRPG). Seite 7 Das Obergericht erkennt: 1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen. 2. Dem Beschwerdeführer wird eine Entscheidgebühr von Fr. 1500.-- auferlegt. Der Kostenvorschuss von Fr. 1500.-- wird angerechnet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.