Eine Bewirtschaftungsdistanz von über 8 km lässt sich daher in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht als ortsüblich bezeichnen. Damit kann nicht auf das Hilfskonstrukt der Wirtschaftlichkeit zurückgegriffen werden, weshalb es im vorliegenden Fall nicht ausschlaggebend ist, dass sich der landwirtschaftliche Verkehr auf wenige Fahrten im Sommer reduzieren liesse und die Transportkosten des Beschwerdeführers weniger als 25 % des Nettoertrags betragen würden (Urteil des Bundesgerichts 2C_78/2018 vom 26. Juni 2018 E. 2.2).